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Die Haftung der Gesamtschuldner 01/2005
Nicht allen am Bau Beteiligten ist das Wesen der Gesamtschuld, die seit mehr als 100 Jahren im BGB verankert ist, klar. Während einer Seminarveranstaltung gab es eine emotionsgeladene Diskussion, in der sich speziell die Architekten mit dem Thema der Gesamtschuld beim Bauen nicht so recht anfreunden konnten. Es ist durchaus möglich, dass dies auch für Projektmanager des DVP gilt, die je nach Vertragsgestaltung grundsätzlich bei Schäden am Gebäude für den Auftraggeber auch als Gesamtschuldner in Frage kommen können.
Die Beteiligten glauben oft, dass die gesamtschuldnerische Haftung des ausführenden Unternehmers und der planenden oder Objekt überwachenden Architekten und Ingenieure gegenüber dem Auftraggeber eine nicht vermeidbare Ungerechtigkeit ist, die zudem noch von den Gerichten regelmäßig - "natürlich völlig zu Unrecht" - bestätigt wird. Die Planer und Überwacher sehen sich einem erheblichen Risiko ausgesetzt, denn "es kann doch wohl nicht sein, dass der Architekt / Ingenieur oder Projektsteuerer für einen Fehler haftet, den ein ausführender Unternehmer gemacht hat". Dies ist vor dem Hintergrund der immer schärferen Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherungen auch nachvollziehbar. Es ist aber nicht immer so, dass in allen Schadensfällen jeder Gesamtschuldner haftet.
Um den Sachverhalt deutlich zu machen, sind folgende Fallbeispiele zu unterscheiden: 1. Das Bauwerk hat einen Mangel, der durch den ausführenden Unternehmer verursacht wurde, und der zudem durch die Objektüberwachung (LP 8 HOAI) des Architekten erkannt werden konnte oder erkannt werden musste. Der Architekt / Ingenieur hat also einen Fehler bei seiner Objektüberwachung zu verantworten. Unternehmer und Objektüberwacher haften gegenüber dem Auftraggeber beide gesamtschuldnerisch.
2. Wenn bei dem gleichen Beispiel auch noch der Planer einen Planungsfehler zu verantworten hat, haften alle drei dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch. Hat der Projektsteuerer je nach Vertragsgestaltung auch noch eine inhaltliche Planprüfung übernommen, so zählt auch er grundsätzlich zu den Gesamtschuldnern, so dass der Auftraggeber nun 4 Schuldner hat, die je nach Interessenlage in Anspruch genommen werden können.
3. Wenn allerdings bei einem Schaden weder ein Planungsfehler, noch ein Überwachungsfehler vorliegt, so haftet gegenüber dem Auftraggeber auch nur der ausführende Unternehmer.
Es kommt für die Gesamtschuld also darauf an, ob ein Fehler aus der eigenen Tätigkeit vorliegt oder nicht. Und nur wenn ein Fehler vorliegt, haftet der betreffende Gesamtschuldner für diesen Fehler.
Bei den Bespielen 1 und 2 kommt es für die Haftung der Gesamtschuldner untereinander darauf an, wie erheblich der jeweilige Fehler zu bewerten ist. In diesem Fall kommt es für den ausführenden Auftragnehmer auch darauf an, ob er dem AG gegenüber seiner Bedenken- und Hinweispflicht gem. VOB/B § 4 Abs. 1 (4) nachgekommen ist. Hat er dies getan und kann er es beweisen, so ist er an der Quote nicht beteiligt. Dann tragen ggf. die anderen Gesamtschuldner den Schaden allein.
Fordert der Auftraggeber nur bei einem Gesamtschuldner den Schadensersatzanspruch ein, so kann dieser natürlich, je nach Quote, die anderen Schuldner im Innenverhältnis in Anspruch nehmen.
Sind mehrere Gesamtschuldner mit einer Quote beteiligt, so tragen alle das Insolvenzrisiko der anderen Gesamtschuldner in voller Höhe. Das ist - unabhängig von der jeweiligen Quote - natürlich bitter, wenn bei einer geringfügigen Quote bei z. B. 5 % oder 10 % der volle Schadensersatz im Fall einer Insolvenz zu leisten ist.
Anders ist die Situation bei Arbeitsgemeinschaften (ARGEN), die nicht nur im Bereich der Ausführung, sondern zunehmend auch im Bereich der Planung oder der Projektsteuerung, gebildet werden.
Hier trifft die gesamtschuldnerische Haftung aus einem Erfüllungsanspruch jeden ARGE Partner in voller Höhe, unabhängig von einer Schuld d. h. von einem selber zu verantwortenden Fehler an der eigenen Leistung. Dass dann das Insolvenzrisiko in jedem Fall zu tragen ist, versteht sich von selbst.
Der Projektsteurer sollte sich sehr gut überlegen, ob und mit wem er sich zu einer Bietergemeinschaft / ARGE zusammenschließt. Dass die Idee einer ARGE erst dann realisiert werden darf, wenn die eigene Berufs-Haftpflichtversicherung dieser Vertragsgestaltung schriftlich zugestimmt hat, bedarf sicher keiner weiteren Erklärungen. Die nicht unerheblichen Ausschlussbedingungen in den Versicherungsverträgen haben schon manchen Versicherungsnehmer im Schadensfall in Angst und Schrecken versetzt. Fazit: Wer seine Arbeit professionell und fehlerfrei durchführt und dies auch ordentlich dokumentiert, muss weder die gesamtschuldnerischen Haftung fürchten, noch die Gesamtschuld des BGB als ungerecht empfinden.
Mitglied einer ARGE zu werden, bedarf es des Vertrauens in die Leistungen der anderen ARGE-Partner.
(Hans-Joachim Pillich)
Der Projektsteuerer und die Stahlpreise 02/2004
Viele von uns werden sich noch an die 80er Jahre erinnern können, als die Preise für Bewehrungsstahl lange Zeit sehr konstant mit über 2.000 DM pro Tonne für das Liefern und Verlegen üblich waren. In den wilden 90ern und in den letzten Jahren der Konjunkturflaute, als die Stahlpreise inflationär abstürzten, waren Preise deutlich unter 1.000 DM / 500 € pro Tonne an der Tagesordnung. In jener Zeit, als jedes Submissionsergebnis neue Überraschungen mit immer niedrigeren Preisen produzierte, verlangte kein Auftraggeber oder sein Projektsteuerer eine Anpassung der Einheitspreise für Bewehrungsstahl oder sonstige Stahlkonstruktionen während einer laufenden Baumaßnahme als Nachtrag mit negativem Vorzeichen. Die Bauunternehmungen kompensierten die immer schlechter werdenden Preise mit verbilligtem Einkauf und vereinbarten auch relativ kurze Bindefristen mit ihren Lieferanten und Subunternehmern.
Für uns Projektsteuerer ist bei der Vorbereitung der Verdingungsunterlagen der Begriff Gleitklausel fast in Vergessenheit geraten und wurde auch mit den Bauunternehmungen i. d. R. nicht diskutiert.
Gleichzeitig wurden Subventionen und Arbeitsplätze in der Steinkohle und Stahlerzeugung gestrichen. Stahlwerke und Kokereien wurde demontiert und nach China verkauft. Importkohle und Stahl aus Fernost waren spottbillig. Seit kurzem hat sich dieser Trend umgekehrt. China hat jetzt einen sehr hohen Bedarf an Stahl, der die Preise für Erz, Koks und Schrott in die Höhe schnellen lässt. Seit Jahresanfang 2004 ist der Stahlpreis bis Mitte Mai über 85 % gestiegen.
Bei aktuellen öffentlichen Bauvorhaben haben wir jetzt eine neue Situation. Während des Vergabeverfahrens verlangten einzelne Bieter eine nachträgliche Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel. Das ist für den Projektsteuerer ein großes Problem. Im Rahmen des § 24 VOB/A darf über Preise nicht verhandelt werden. Die nachträgliche Vereinbarung einer Gleitklausel wird in den meisten Kommentaren als unzulässig beurteilt. Gleichzeitig sind die Verbände der Bauindustrie aktiv und haben bereits das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überzeugt, die obersten Straßenbaubehörden der Länder bzw. die Landesbehörden anzuweisen, Stoffpreisgleitklauseln in neuen Ausschreibungen vorzusehen, wenn zwischen Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der Fertigstellung min. 6 Monate liegen und der Lieferanteil des Stahls wertmäßig mehr als 1 % der voraussichtlichen Gesamtangebotssumme ausmacht. Diese Regelung soll bei den betreffenden Maßnahmen auch angewendet werden, wenn die Angebote noch nicht eröffnet sind. Das bedeutet für uns, dass wir bei laufenden Ausschreibungen die Gleitklausel nachschieben müssen. Die Bauunternehmungen versuchen nun im aktuellen Fall mit Unterstützung der Verbände, diese Regelungen aus dem Straßenbau auf den Hochbau zu übertragen und machen auf allen Seiten Druck. Dies führt neben den üblichen Einsprüchen bei den Vergabeprüfstellen zu überraschenden Argumentationen.
Ein Bauunternehmer versucht nach der Angebotsabgabe mit Hinweis auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. BGB aus der Bindefrist herauszukommen bzw. die angekündigte Auftragserteilung abzuwehren. Andere Auftragnehmer versuchen mit gleicher Argumentation nach der Auftragserteilung, Nachträge zur Anpassung der Stahlpreise durchzusetzen.
Hier wird deutlich, dass wir als Projektsteuerer in einem großen Spannungsfeld zwischen VOB-konformer Ausschreibung, Förderrecht und der Verpflichtung wirtschaftlich zu bauen auch aufpassen müssen, dass diese Situation nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der eigenen Haftung empfiehlt sich zu diesem Themenbereich die Einschaltung einer juristischen Unterstützung, um Streit mit den notleidenden Bauunternehmern, dem eigenen Auftraggeber oder den Förderbehörden in einigen Jahren zu vermeiden oder schadlos zu überstehen.
(Hans-Joachim Pillich)
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